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A Informationen zur Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
der deutschen Krankenversicherung (Quelle: BKK Bauknecht)
Übersicht:
1. Kuren
als Maßnahme der Gesundheitssicherung
2. Wer bezahlt
Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen?
3. Kurmaßnahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung
3.1. Übersicht
3.2. Ambulante Vorsorgekuren
3.3. Stationäre Vorsorgemaßnahmen
3.4. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
3.5. Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
3.6. Mütterkuren
4. Leistungen
der gesetzlichen Krankenkassen bei Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen
5. Eigenbeteiligungen
und Zuzahlungen bei Kur- und Rehamaßnahmen
6. Wissenswertes
zu Kuren der Krankenkassen
6.1 Kurdauer
6.2 Kureinrichtungen
6.3 Auswahl des Kurortes
6.4 Entscheidung über den Kurantrag
6.5. Kurscheckheft
6.6 Besonderheiten
1. Kuren als Maßnahmen der Gesundheitssicherung
Sehr geehrter Leser, sehr geehrte Leserin, allgemein schätzen
wir unsere Gesundheit als unser höchstes Gut. Sicher, vielleicht
wird der eine oder der andere sagen, Gesundheit ist nicht
alles. Darauf könnte man aber berechtigt erwidern, ohne Gesundheit
ist alles nichts. Deshalb helfen wir Ihnen, Ihre Gesundheit
zu erhalten oder wiederzugewinnen - mit unseren Leistungen
zur Vorsorge und Rehabilitation Manchmal kann eine Kur Beschwerden
nur kurzfristig lindern. Sie kann aber durchaus auch der Anfang
sein, Krankheitsursachen dauerhaft zu beheben. Darüber hinaus
kann eine Kur aber auch dann genau das Richtige für die Gesundheit
sein, wenn noch keine Krankheit vorliegt oder wenn es gilt,
die Verschlimmerung einer Krankheit zu vermeiden. Denn getreu
dem Motto "Vorbeugen ist besser als Heilen!" haben besonders
Vorsorgekuren ihren festen Platz unter den Maßnahmen der Gesundheitssicherung

2. Wer bezahlt Kuren und Rehabilitationsmaßnahmen?
Unser soziales Sicherungssystem ist gegliedert in einzelne
Versicherungszweige. Die Krankenversicherung, die Rentenversicherung,
die Unfallversicherung, die kommunalen Gesundheitsdienste
- sie alle zählen zu ihren Leistungen auch Kuren. Welcher
Leistungsträger nun im konkreten Einzelfall die Kosten einer
Kurmaßnahme übernimmt, das ist gesetzlich genau abgegrenzt.
Abhängig ist dies von der Versicherungszugehörigkeit, der
Krankheitsursache sowie der Art der benötigten Leistung. Gerne
beraten wir Sie persönlich, wer im konkreten Fall zuständig
ist.

3. Kurmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
3.1 Übersicht:
Und das sind unsere Kurmaßnahmen für alle unsere Versicherten
(Mitglieder und ihre mitversicherten Angehörigen) - ambulante
Vorsorgekuren in anerkannten Kurorten
- stationäre Vorsorgemaßnahmen in zugelassenen Einrichtungen
- ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in zugelassenen oder
wohnortnahen Einrichtungen
- stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
- Mütterkuren
Welche dieser Maßnahmen für Sie aus medizinischer Sicht die
beste ist, das sollten Sie zunächst mit Ihrem Arzt besprechen.
Kurmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
3.2 Ambulante Vorsorgekuren
Diese Kurform dient vorrangig der Vorsorge und der Sicherung
der Gesundheit. Sie kann aber auch eine geeignete Maßnahme
sein, um eine Krankheit zu heilen oder den Gesundheitszustand
zu verbessern oder zu stabilisieren. Ist erkennbar, dass ohne
eine therapeutische Maßnahme in absehbarer Zeit eine Krankheit
eintreten wird, kann eine ambulante Vorsorgekur angezeigt
sein. Das Gleiche gilt, wenn es darum geht, die Verschlimmerung
einer Krankheit zu vermeiden. Aber auch zur Vermeidung oder
Minderung von Pflegebedürftigkeit kommt eine ambulante Vorsorgekur
in betracht. Auch bei Kindern ist eine Vorsorgekur immer dann
sinnvoll, wenn die normale Entwicklung des Kindes gefährdet
ist, mit einer Kur aber gegengewirkt werden könnte. Ambulante
Vorsorgekuren in anerkannten Kurorten kommen vor allem in
Betracht, wenn medizinische Leistungen im Rahmen einer ambulanten
Behandlung am Wohnort nicht ausreichend sind oder sich als
ungeeignet erweisen. Eine ambulante Vorsorgekur kann neben
der medizinischen Betreuung auch zusätzliche ärztlich empfohlene
gesundheitsfördernde Maßnahmen, wie z.B. Ernährungsberatung,
Nichtraucher-Training oder Entspannungs-Training umfassen.
Eine besondere Form der ambulanten Vorsorgekur ist die Kompaktkur.
Neben der sonst üblichen kurärztlichen Betreuung ist der Kurarzt
dabei verpflichtet, mindestens zweimal wöchentlich Kontrolluntersuchungen
durchzuführen und gesundheitsfördernde Maßnahmen zu verordnen.
Eine Kompaktkur wird vor allem als Gruppenbehandlung für Kurteilnehmer
mit gleichen oder ähnlichen Krankheitsbeschwerden angeboten.
Wegen der speziellen Gestaltung der Kompaktkur kann diese
nur in solchen Kurorten durchgeführt werden, die dafür besonders
anerkannt sind. Wir nennen Ihnen diese gerne auf Anfrage.
Kurmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
3.3 Stationäre Vorsorgemaßnahmen
Reicht aus medizinischer Sicht eine ambulante Vorsorgekur
nicht aus, dann übernehmen wir auch die Kosten einer stationären
Behandlung mit Unterkunft und Verpflegung in einer Vorsorgeeinrichtung.
Für unsere Versicherten haben wir hierfür mit vielen bewährten
Vorsorgeeinrichtungen spezielle Versorgungsverträge abgeschlossen.
Ihre persönlichen Berater der Klinikpforte informiert Sie
hierüber gerne ausführlich auf Anfrage.
Kurmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
3.4 Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
Droht nach einer - meistens schwereren Erkrankung - eine
Behinderung oder gar Pflegebedürftigkeit, kann eine ambulante
Rehabilitationsmaßnahme geeignet sein, um die Krankheitsfolgen
zu beseitigen oder die Gesundheit zu bessern, wenn die allgemeine
Krankenbehandlung hierfür nicht ausreicht. Durchgeführt werden
solche ambulanten Leistungen zur Rehabilitation in speziellen
Einrichtungen, mit denen wir vertraglich verbunden sind. Diese
Einrichtungen leisten regelmäßig auch stationäre Rehabilitation.
Möglich ist die ambulante Rehabilitation auch in besonderen
wohnortnahen Einrichtungen, z.B. in ambulanten Rehabilitationszentren,
etwa nach einem operativen Eingriff an Gelenken oder der Wirbelsäule.
Geeignete Einrichtungen für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
nennen wir gerne auf Anfrage
Kurmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
3.5 Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Nicht immer lässt sich durch eine ambulante Rehabilitation
das angestrebte Ziel erreichen. Dann übernehmen wir die Kosten
für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit Unterkunft
und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung, mit der
wir einen speziellen Versorgungsvertrag abgeschlossen haben.
Neben den medizinischen Maßnahmen der Krankenbehandlung und
Rehabilitation gehören auch zusätzliche therapeutische Maßnahmen
(z.B. zur Entwicklung eigener Abwehrkräfte) sowie gesundheitsfördernde
Maßnahmen (z.B. Ernährungsberatung, Bewegungstraining) zum
Leistungsinhalt einer stationären Rehabilitationsmaßnahme.
An dieser Stelle ein Hinweis: Wer rentenversichert ist, bei
dem ist der Kostenträger für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme
stets der zuständige Rentenversicherungsträger. Wir helfen
Ihnen gerne beim Antrag an den Rentenversicherungsträger und
sagen Ihnen, was im Einzelnen zu tun ist. Bestehen keine Ansprüche
gegenüber dem Rentenversicherungsträger (weil z.B. die versicherungsmäßigen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder bei älteren Beziehern
von Arbeitslosengeld, die nicht mehr vermittelt werden möchten),
übernehmen wir die Kosten der stationären Rehabilitationsmaßnahme.
Kurmaßnahmen der gesetzlichen Krankenkassen
3.6 Mütterkuren
Familienfreundlichkeit ist eines unserer Markenzeichen. Die
Betreuung der Kinder, die Arbeit der Hausfrau - für uns ohne
Abstriche eine gleichwertige Tätigkeit wie die in einem Arbeitsverhältnis.
Deshalb erhalten von uns auch Mütter und Hausfrauen , die
nicht anderweitig im Erwerbsleben stehen, Vorsorgekuren und
Rehabilitationsmaßnahmen in speziellen Einrichtungen. Dabei
sind auch Mütter-Kind-Maßnahmen (Väter-Kind-Maßnahmen) möglich.
Die Kosten übernehmen wir in voller Höhe oder leisten einen
Zuschuss hierzu.
4. Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen bei Kur-
und Rehabilitationsmaßnahmen
Ambulante Vorsorgekuren
kurärztliche Behandlung Kurmittel Zahlung eines Zuschusses
zu den übrigen Kosten, die im Zusammenhang mit einer ambulanten
Vorsorgekur entstehen (Unterkunft, Verpflegung, Kurtaxe, Fahrtkosten)
Stationäre Vorsorgemaßnahmen
Übernahme des Pflegesatzes für Unterbringung und Betreuung
in der Vorsorgeeinrichtung, ggf. zuzüglich der daneben in
Rechnung gestellten Kurmittel. Übernahme der Fahrtkosten,
soweit diese 25,00 DM je einfache Fahrt übersteigen (bei Kindern
ggf. auch für eine Begleitperson). Krankengeld, wenn das Versicherungsverhältnis
mit einem Krankengeldanspruch ausgestattet ist.
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen
Übernahme der Kosten für ärztliche Behandlung und insbesondere
für Heilmittel, ggf. in Höhe einer vereinbarten Pauschale
je Behandlugnstag. Krankengeld, wenn das Versicherungsverhältnis
mit einem Krankengeldanspruch ausgestattet ist und während
der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme Arbeitsunfähigkeit
vorliegt.
Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Übernahme des Pflegesatzes für Unterbringung und Betreuung
in der Rehabilitationseinrichtung, ggf. zuzüglich der daneben
in Rechnung gestellten Kurmittel. Übernahme der Fahrtkosten,
soweit diese 25,00 DM je einfache Fahrt übersteigen (bei Kindern
ggf. auch für eine Begleitperson) Krankengeld, wenn das Versicherungsverhältnis
mit einem Krankengeldanspruch ausgestattet ist.

5. Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen bei Kur- und Rehamaßnahmen
Für die meisten Kurmaßnahmen übernimmt die BKK die Kosten
fast vollständig. Bestimmte Eigenbeteiligungen und Zuzahlungen
hat der Gesetzgeber aber zwingend vorgeschrieben. Hierzu geben
wir einen umfassenden Überblick.
| Maßnahme/Leistungen |
Höhe der Eigen-beteiligung
bzw.der Zuzahlungen |
Dauer der Eigen-beteiligung
bzw. der Zuzahlungen |
Innerhalb des Kalenderjahres
geleistete Zuzahlungen werden auf die Dauer der Zuzahlung
(Spalte 3) angerechnet |
bei Feststellung einer Überforderung
berücksichtig |
Die BKK kann von der Zuzahlung
befreien, wenn diese eine unzumutbare Belastung darstellt |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
| Stationäre Vorsorgemaßnahme
Volle Kostenübernahme |
17,00 DM (in den neuen Bundes-ländern
14,00 DM) je Kalendertag |
für die Dauer der Maßnahme |
nein |
nein |
ja |
| Ambulante Reha-bilitationsmaßnahme |
17,00 DM (in den neuen Bundes-ländern
14,00 DM) je Behandlungstag |
für die Dauerder Maßnahme |
nein |
nein |
ja |
|
Stationäre Rehabilations- maßnahme
Maßnahme, die sich als Ergänzung an die Krankenhaus-behandlung
anschließt
|
17,00 DM (in den neuen Bundes-ländern
14,00 DM) je Kalendertag |
längstens für 14 Kalender-tage |
ja |
nein |
ja |
| übrige Maßnahme |
17,00 DM (in den neuen Bundes-ländern
14,00 DM) je Kalendertag |
für die Dauer der Maßnahme |
nein |
nein |
ja |
| MütterkurenVolle Kostenübernahme |
17,00 DM (in den neuen Bundes-ländern
14,00 DM) je Kalendertag |
für die Dauer der Maßnahme |
nein |
nein |
ja |
| Kurmittel (Heilmittel)während
einer ambulanten Vorsorgekur |
15 % der Kosten |
-- |
-- |
ja |
ja |
Fahrtkosten
ambulante Maßnahme
stationäre Maßnahme
|
| |
in voller Höhe 25,00 DM je Fahrt |
|
|
|
|
|
Das Gleiche gilt für familienversicherte Angehörige. Die
noch nicht 18-jährigen Versicherten sind - mit Ausnahme der
Regelung bei den Fahrtkosten - von den Eigenbeteiligungen
und Zuzahlungspflichten befreit.

6. Wissenswertes zu Kuren der Krankenkassen
6.1 Kurdauer
Die Regelkurdauer beträgt für ambulante und stationäre Vorsorgekuren
sowie für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen 3 Wochen, für
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen 20 Behandlungstage. Eine
Verlängerung (vornehmlich bei Rehabilitationsmaßnahmen) ist
ausnahmsweise möglich, wenn dies medizinisch begründet ist.
Haben die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und
einheitlich für bestimmte Indikationen eine andere Regelkurdauer
bestimmt, so sind in aller Regel jeweils diese maßgebend.
Für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
kommt sowohl bei Vorsorgekuren als auch bei Rehabilitationsmaßnahmen
aufgrund der medizinischen und entwicklungsspezifischen Besonderheiten
von vornherein eine Dauer von 4 bis 6 Wochen in Betracht.
6.2 Kureinrichtungen
Für ambulante Rehabilitationsmaßnahmen haben wir mit Kureinrichtungen
spezielle Versorgungsverträge abgeschlossen. Auch mit besonderen
wohnortnahen Einrichtungen (ambulante Rehabilitationszentren)
bestehen vertragliche Bindungen. Für stationäre Kuren zur
Vorsorge und Rehabilitation sind Verträge mit geeigneten Einrichtungen
vereinbart. Damit gewährleisten wir, dass für unsere Versicherten
die Qualität stimmt. Bei der Auswahl der geeigneten Kureinrichtung
sind wir Ihnen behilflich.
6.3 Auswahl des Kurortes
Wer an einer ambulanten Vorsorgekur teilnimmt, wählt seinen
Kurort grundsätzlich selbst. Es muss sich nur um einen anerkannten
Kurort handeln. Dabei haben Sie die Auswahl unter allen Kurorten,
deren Heilanzeige für einen erfolgversprechenden Kurverlauf
geeignet sind und die bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen,
über die wir Sie im Einzelfall gerne beraten. Auch der fachliche
Rat Ihres Hausarztes wird Ihnen bei der Auswahl des Kurortes
helfen. Die Kur wird nach einem mit dem Kurarzt individuell
abgestimmten Programm durchgeführt. Welche Kurorte eine Kompaktkur
als besondere Form der ambulanten Kur durchführen dürfen,
wird durch ein besonderes Anerkennungsverfahren geregelt.
Ein Verzeichnis dieser Kurorte steht Ihrem behandelnden Arzt
zur Verfügung. Auch wir beraten Sie dazu gerne persönlich.
Da diese Kompaktkuren nur zu bestimmten Terminen beginnen
und enden, ist der Kurbeginn mit der Kurverwaltung abzustimmen.
Auch dabei sind wir gerne behilflich. Bei einer ambulanten
Rehabilitationsmaßnahme sowie einer stationären Vorsorge-
und Rehabilitationsmaßnahme hängen Kurort und die Kureinrichtung
häufig vom Krankheitsbild ab. Bei der Auswahl der geeigneten
Einrichtung berücksichtigen wir so weit wie möglich die Wünsche
unserer Versicherten. Wir besprechen dies im Einzelfall gerne
mit Ihnen persönlich.
6.4 Entscheidung über den Kurantrag
Mit den Ärzten unseres Medizinischen Dienstes stimmen wir
uns ab, welche Maßnahme für Sie die Geeignetste ist. Wir informieren
Sie hierüber natürlich rechtzeitig vor der geplanten Kurmaßnahme.
Wenn Sie eine Kur planen, bitten wir Sie, sich wegen der Kostenübernahme
vor dem Kurbeginn mit uns in Verbindung zu setzen. In jedem
Fall benötigen wir eine ärztliche Bestätigung über die medizinische
Notwendigkeit. Die Regel ist, dass die Ärzte des Medizinischen
Dienstes der Krankenkassen ein Gutachten zur medizinischen
Notwendigkeit einer Kur erstellen. Die Einschaltung des Medizinischen
Dienstes ist jedoch nicht notwendig, wenn die Erforderlichkeit
einer Kur bereits aus den uns vorliegenden ärztlichen Unterlagen
hervorgeht, z.B. im Fall einer stationären Rehabilitationsmaßnahme
im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung (Anschlussrehabilitation).
6.5 Kurscheckheft
Bei ambulanten Vorsorgekuren erhalten Sie ein Scheckheft,
das Sie zur Inanspruchnahme der einzelnen Leistungen berechtigt.
Dies ermöglicht eine problemlose Abrechnung der Kosten für
die Behandlungen, die Sie am Kurort in Anspruch genommen haben.
Es ist gesetzlich bestimmt, dass die BKK die Kosten einer
Kurmaßnahme nicht übernehmen darf, wenn
eine entsprechende Leistung von einem anderen Sozialversicherungsträger
(z.B Rentenversicherungsträger) erbracht werden kann, seit
der letzten Kur, deren Kosten von einem Sozialversicherungsträger
teilweise oder in voller Höhe übernommen wurden, nicht mindestens
4 Jahre vergangen sind. Wenn eine Kur aus gesundheitlichen
Gründen dringend erforderlich ist, stellen wir Ihnen selbstverständlich
auch vorzeitig wieder eine entsprechende Kurmaßnahme zur
Verfügung.
Als Grundsatz gilt, dass die BKK-Leistungen, also auch die
Kuren, nur im Inland übernommen werden können. In Ausnahmefällen
zahlen wir allerdings auch die Kosten für Kuren im Ausland.
Hierzu beraten wir Sie gerne auf Anfrage.
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